Altes Röntgengerät entsorgen

10. März 2022

Inhaltsverzeichnis

Die Themen rund um die Nachhaltigkeit und das Recycling spielen eine immer größere Rolle für die Länder der EU. Um weiterhin einen nachhaltigen Umgang mit Ressourcen zu gewährleisten, müssen auch Krankenhäuser, Kliniken sowie Arztpraxen ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen. Dazu gehört auch die umweltverträgliche Entsorgung von Röntgengeräten. Die meisten Röntgenapparate werden recycelt und deren Einzelteile können später wiederverwendet werden, um Rohstoffe zu sparen. Was Sie alles zum Thema Röntgengerät entsorgen beachten müssen, welche gesetzlichen Vorschriften es gibt,welche Kosten bei dem Prozess entstehen und noch vieles mehr erfahren Sie hier.

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ElektroG: Wer ist für die Entsorgung zuständig?

Als Betreiber einer Röntgeneinrichtung sind Sie für die Entsorgung zuständig. Deswegen müssen Sie sich bei der Stilllegung der Röntgenanlage an die gesetzlichen Bestimmungen halten, die im Elektrogesetz (ElektroG) verankert sind. Dort wird die Rücknahme, die Entsorgung und die ordnungsgemäße Verwertung von Röntgenanlagen in Deutschland geregelt.

Wenn Gesundheitseinrichtungen ein Röntgengerät besitzen, das vor dem 13.08.2005 in Betrieb genommen wurde, dann handelt es sich um ein historisches Altgerät. Der Endnutzer (Praxisinhaber) ist für die Entsorgung historischer Altgeräte zuständig.

Wurde das Röntgengerät nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht, dann muss der Gerätehersteller eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe schaffen.

Wo werden die Röntgengeräte entsorgt?

Gemäß den Richtlinien des Elektrogesetzes fallen alle Röntgengeräte unter die Kategorie 4 "medizinische Großgeräte". Als ein solches Gerät wird die Röntgenanlage in den meisten Fällen über den Handel in den nach dem ElektroG zertifizierten Entsorgungsanlagen entsorgt. Ausschließlich EfbV-qualifizierte Betriebe erfüllen die rechtlichen Anforderungen und können als Entsorgungsanlagen fungieren. Dort werden geeignete Bauteile eines Röntgengeräts demontiert und später als Ersatzteile wiederverwendet.

Wichtig: Ein Röntgengerät sowie seine Einzelteile dürfen unter keinen Umständen über die öffentlichen Wertstoffhöfe entsorgt werden!

Batterien und Akkus separat entsorgen

Spätestens vor der Abgabe der Röntgenanlage müssen Sie alle Batterien oder Akkus aus dem Gerät entfernen. Das betrifft insbesondere mobile Röntgengeräte. Eine Ausnahme stellen die fest verbauten, nicht entnehmbaren Batterien bzw. Akkus dar. Diese können nicht ohne den Einsatz von Werkzeugen aus dem Gerät demontiert werden und dürfen bis zu der Übergabe an den zuständigen Entsorger im Röntgengerät drin bleiben.

Register- und Nachweispflichten

Bei der Außerbetriebnahme eines Röntgengeräts handelt es sich um einen meldepflichtigen Vorgang, der den gesetzlichen Bestimmungen des Elektrogesetzes unterliegt. Die Entsorgung muss dokumentiert werden, sodass auf Nachfrage jederzeit Auskunft gegeben werden kann. Wenn Sie sich gegen das umständliche, selbstständige Entsorgen des Geräts und für eine Rückgabe an den Hersteller entscheiden, so gilt der Letztere gemäß § 30 ElektroG als “entsorgungspflichtiger Besitzer”. Das heißt: Sie als “Endnutzer” sind Ihren Pflichten nachgegangen, da Sie den Röntgengerät-Hersteller mit der sachgerechten Entsorgung Ihres Röntgenapparats beauftragt haben. Der Hersteller übernimmt nun die vollständige Verantwortung für das Gerät und muss seine Meldepflicht wahrnehmen, indem er jedes Jahr zum 30. April die Vorjahresangaben bezüglich der entsorgten Röntgengeräte an die Stiftung EAR (Stiftung Elektro-Altgeräte Register) übermittelt.

Röntgensysteme sind “gefährliche Abfälle”

Röntgengeräte können dem Abfallschlüssel 16 02 13* (möglicherweise auch 16 02 10* wenn PCB enthalten) des Europäischen Abfallverzeichnis (AVV) zugeordnet werden. Nach dem Europäische Abfallverzeichnis (AVV) werden Röntgenanlagen als gefährliche Abfälle eingestuft. Je nach Modell kann ein Röntgengerät Bauteile wie bleihaltige Komponenten, PCB-haltige Betriebsmittel, Altöle und weitere Schadstoffe enthalten. Somit gilt der Röntgenapparat gesetzlich als gefährlicher Abfall, d. h.: von ihm geht eine große Gefahr für die Umwelt und die Gesundheit der Menschen aus. Wenn Ihre medizinische Einrichtung im Besitz einer Röntgenanlage ist, dann müssen Sie laut dem Elektrogesetz Sammel- oder Entsorgungsnachweise für gefährliche Abfälle führen. Obligatorisch ist zudem die Führung eines Registers für gefährliche Abfälle. Weiterführende Informationen dazu finden Sie in der Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Vergessen Sie nicht, dass Ihre Nachweispflichten erst enden, wenn Sie das Röntgengerät an den Hersteller bzw. an eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage übergeben haben.

Löschung patientenbezogener Daten

Als Arzt tragen Sie hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Patientendaten eine besondere Verantwortung. Aus datenschutzrechtlichen Gründen müssen Sie alle personenbezogenen Daten von dem Speicher des Röntgengeräts komplett löschen, bevor Sie das Gerät an den Hersteller zum Zwecke der Entsorgung zurückgeben. Nach § 203 Abs. 1 Nr. 7 des Strafgesetzbuches kann die Preisgabe der Patientendaten an Dritte mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.

Vorschriften für den Transport von Röntgengeräten

Damit das Röntgengerät entsorgt werden kann, muss es zunächst von Ihrer Arztpraxis zum Entsorgungsfachbetrieb transportiert werden. Es ist ein medizinisches Gerät, das zur Risikoklasse IIb gehört und somit ein hohes Risikopotential für die Umwelt darstellt. Beim Transport von einem Röntgenapparat hat sich die entsorgungspflichtige Partei (Fachpersonal der Entsorgungsanlage) an die strengen Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) zu halten. Es ist zu berücksichtigen, dass Sie bei der Vorbereitung der Entsorgung für die ersten Schritte verantwortlich sind. Reinigen und desinfizieren Sie das Röntgengerät gründlich, entfernen Sie die entnehmbaren, nicht fest eingebauten Batterien bzw. Akkumulatoren und kooperieren Sie mit dem Gefahrgutbeauftragten telefonisch sowie vor Ort. Der Schutz aller Beteiligten hat höchste Priorität!

Kosten

Die Kosten für das Röntgengerät-Entsorgen tragen Sie alleine, wenn es sich um ein historisches Altgerät handelt. Dies ist dann der Fall, wenn das System vor dem 13.08.2005 in Betrieb genommen wurde. Für ein solches Gerät ist NICHT der Hersteller entsorgungspflichtig, sondern der Betreiber bzw. das Krankenhaus, die Praxis oder die Klinik. Für alle Röntgengeräte, die nach diesem Stichtag in Betrieb genommen wurden, gilt Folgendes: der Hersteller ist alleinig für die Entsorgung des Gerätes verantwortlich. Er muss dem Besitzer eine zumutbare Möglichkeit zur kostenfreien Rückgabe bieten, die Röntgenanlage oder ihre Bauteile kostenfrei zurücknehmen und sie anschließend umweltbewusst recyceln. Bei ausländischen Unternehmen können für Sie jedoch Kosten für den Transport des Röntgengeräts entstehen.

Röntgenschürze entsorgen

Laut chemisch-analytischen Untersuchungen des Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) sind hohe Schwermetallkonzentrationen in den Folien von verschiedenen Herstellern enthalten, die in Röntgenschutzkleidung eingearbeitet werden. Gewisse Anteile der Schwermetall-Substanzen sind sogar in Wasser löslich. Daher werden Röntgenschürzen und Folien bei der Entsorgung als gefährlicher Abfall qualifiziert.

Sie können eine zertifizierte Entsorgungsanlage mit der Entsorgung Ihrer Röntgenschutzkleidung beauftragen. Beachten Sie dabei, dass Sie die benutzten Röntgenschürzen vor der Abgabe an den Entsorgungsbetrieb gründlich reinigen und desinfizieren müssen. Schürzen, die nicht ausreichend gesäubert werden können, werden aufgrund ihrer Toxizität als infektiöser Abfall eingestuft. Dieser Abfall kann zur Verbreitung von schweren Krankheiten führen und muss zusätzlich in speziellen Behältern isoliert werden.

Fazit

Nehmen Sie den direkten Kontakt mit dem Hersteller auf und erklären Sie ihm, dass Sie Hilfe beim Röntgengerät entsorgen benötigen.

  • alle Hersteller von Elektrogeräten mit einer Niederlassung in Deutschland verpflichten sich zur Rücknahme und Entsorgung ihrer Produkte (§19 Abs. 1 des ElektroG)
  • der Hersteller muss Ihnen eine zumutbare Möglichkeit zur kostenfreien Rückgabe bieten
  • ein Hersteller mit Sitz im Ausland kann eine geeignete dritte Partei zum Zwecke der Entsorgung einschalten (§19 Abs. 1 des ElektroG)
  • der Bevollmächtigte gibt Ihnen ausführliche Informationen und kümmert sich anschließend um die ordnungsgemäße Entsorgung des medizinischen Apparats
  • in beiden Fällen bekommen Sie einen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Entsorgung des Röntgengerätes, den Sie aufbewahren müssen
  • AUSNAHME: bei den historischen Altgeräten gelten andere Regeln. Sie selbst sind entsorgungspflichtig, wenn das Gerät vor dem 13.08.2005 in Betrieb genommen wurde
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