Berufsausübungsgemeinschaft: Vorteile, Nachteile, Rechtsform, Besonderheiten

6. Oktober 2021

Inhaltsverzeichnis

Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG, Gemeinschaftspraxis) stellt in der Medizin eine gute Möglichkeit dar, um als Arzt mit anderen Ärzten kooperativ tätig zu sein. Diese Praxisform bringt u.a. finanzielle Vorteile mit sich, da man sich als wirtschaftliche Einheit Ressourcen wie Räume oder Personal gemeinsam teilt. Allerdings partizipieren auch alle anderen Gesellschafter an der Gewinnverteilung. Die BAG kann in der Rechtsform der GbR oder der PartG organisiert sein, was Auswirkungen auf die Haftung im Schadensfall hat. Weiter kann die BAG überörtlich, örtlich oder als Teilausübungsgemeinschaft ausgestaltet werden. Zwingende Voraussetzung für alle Organisationsformen ist u.a. ein BAG-Vertrag. Welche Vorteile und Nachteile die Berufsausübungsgemeinschaft mit sich bringt und was es noch zu beachten gilt, das erfahren Sie hier.

Eine Berufsausübungsgemeinschaft kann überörtlich, örtlich oder als Teil-BAG organisiert werden.
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Definition: Was ist eine Berufsausübungsgemeinschaft?

Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist eine Praxisform für Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren (MVZ), in der systematische Kooperation allgegenwärtig ist. Die kosteneffektive Zusammenarbeit aller Gesellschafter bezieht sich vor allem auf die gemeinsame berufliche Ausübung und die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Personal, Medizingeräten und einer gemeinsamen Patientenkartei. Diese Art der Kooperation ermöglicht dadurch ebenfalls eine gemeinschaftliche und vereinfachte Praxisplanung. Rechtliche Voraussetzung für die Berufsausübungsgemeinschaft ist ein Gesellschaftsvertrag, in dem u.a. die Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder weniger übliche Partnerschaftsgesellschaft (PartG), festgehalten wird.

Bis zum Eintritt des Vertragsarztrechtsänderungsgesetz am 01.01.2007 wurde die Berufsausübungsmeinschaft noch als Gemeinschaftspraxis bezeichnet. Zusammen mit dieser Gesetzesänderung und anderen Reformen können Ärzte innerhalb der BAG nun vielfältige kooperative Praxisorganisationsformen miteinander eingehen:

  • örtliche Berufsausübungsgemeinschaft
  • überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften
  • Teil-Berufsausübungsgemeinschaft (Teil-BAG)

Die größten Vorteile einer Berufsausübunsgemeinschaft sind die Erleichterung des ärztlichen Austausches und die Kostenersparnis. Die größten Nachteile sind hingegen die Gewinnverteilung und die im Gegensatz zur Einzelpraxis durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkte Freiheit.

Info: Das Praxisnetz ist auch eine kooperative Organisationsform unter Ärzten und Psychotherapeuten. Im Unterschied zur Berufsausübungsgemeinschaft gibt es jedoch keine gemeinsame KV-Abrechnungsnummer.

Eigenschaften und Voraussetzungen einer Berufsausübungsgemeinschaft

Voraussetzung für die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft ist ein Gesellschaftsvertrag, der die dauerhafte gemeinschaftliche Patientenversorgung zum Gesellschaftszweck hat. Dieser regelt alle gesellschafts- und steuerrechtlichen Gegebenheiten sowie die Rechtsform. Die Zulassung erfolgt über die jeweilige Kassenärztlichen Vereinigung (KV).

  • BAG-Vertrag muss aufgesetzt werden
  • BAG muss von der jeweiligen KV zugelassen werden
  • jeder Arzt der BAG benötigt eine eigene arztrechtliche Grundlage zur Erbringung und Abrechnung ärztlicher Leistungen

Zu einer Berufsausübungsgemeinschaft können sich sowohl Vertragsärzte als auch privat-ärztlich oder gemischt tätige Ärzte, MVZ und Psychotherapeuten zusammenschließen. Ob die beteiligten Ärzte alle im Selben (fachgleich) oder in verschiedenen Fachbereichen (fachübergreifend) tätig sind, ist unerheblich.

Neben den rechtlichen Voraussetzungen muss sich eine Berufsausübungsgemeinschaft durch weitere Eigenschaften charakterisieren lassen, die dieses Organisationskonstrukt zu einer wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit formen:

  • gemeinsames Personal
  • gemeinsame Patientenbehandlung
  • gemeinsame Patientenkartei
  • gemeinsame Abrechnungsnummer
  • gemeinsame Dokumentation erbrachter ärztlicher Leistungen
  • gemeinsame Räume und Praxiseinrichtung
  • persönliche Haftung jedes Gesellschafters als Gesamtschuldner, sofern die Rechtsform eine GbR ist
  • Außenankündigung der Gesellschaft (Praxisschild)

Örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften

Gemäß § 33 Ärzte-ZV wird zwischen örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (Ü-BAG) unterschieden. Die örtliche BAG charakterisiert sich demnach durch das Ausüben der ärztlichen Tätigkeit an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz. Die Überörtliche hingegen durch räumlich voneinander getrennte Vertragsarztsitze, sodass jeder Arzt an seinem Vertragsarztsitz zugelassen bleibt. Die überörtliche BAG lässt sich weiter in 2 Varianten unterscheiden:

  • überörtliche BAG innerhalb des Bezirkes einer KV
  • überörtliche BAG in verschiedenen KVen
    • es muss ein Hauptsitz angegeben werden. Dieser bleibt mind. 2 Jahre lang gültig
    • Genehmigungsentscheidung obliegt der KV und orientiert sich an der Bedarfsplanung
    • weitere Sitze werden zu Nebenbetriebsstätten

Ärzte können innerhalb der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft auch in anderen beteiligten Arztpraxen arbeiten, sofern der Umfang zeitlich begrenzt ist. Die Versorgungspflicht muss eingehalten werden, es müssen mind. 25 Sprechstunden pro Woche am eigenen Vertragsarztsitz abgeleistet werden. Der Tätigkeitsumfang außerhalb des eigenen Vertragssitzes darf den des eigenen nicht übersteigen.

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Teilberufsausübungsgemeinschaft

Innerhalb einer Teilberufsausübungsgemeinschaft (TBAG) beschränkt sich die Kooperation der beteiligten Ärzte auf einzelne Teilbereiche, wobei es sich meist um privatärztliche Leistungen (IGeL-Leistungen) handelt. In den Teilbereichen, die nicht Bestandteil des TBAG-Gesellschaftsvertrages sind, arbeiten Ärzte weiterhin unabhängig voneinander und auf eigene Rechnung. Die Organisationsform einer TBAG kann ebenso örtlich oder überörtlich sein.

Sogenannte Kickback-Konstellationen sind auch in einer Teilberufsausübungsgemeinschaft verboten. Eine Kick-Back-Zahlung ist eine umsatzbezogene Rückvergütung von Arzt zu Arzt, bspw. durch eine illegale Zuweisung von Patienten, welche in der KV-Abrechnung verschwiegen wird.

Nachfolgend stellen wir einige Beispiele für eine Teilberufsausübungsgemeinschaft vor:

  • Für die kooperative Durchführung von Genitaloperationen bilden Chirurg und Gynäkologe eine TBAG
  • Die kooperative Behandlung von Krebspatienten von Onkologe und Gynäkologe
  • Kinderarzt und Urologe gründen eine Teilberufsausübungsgemeinschaft zur gemeinsamen Behandlung kinderurologischer Erkrankungen, wobei die jeweiligen Arztpraxen weiter fortbestehen bleiben. In diesem Fall ist bspw. ein Tag pro Woche für die gemeinschaftliche Versorgung von Kindern denkbar. Die restlichen Arbeitstage werden unabhängig voneinander gestaltet.

Rechtsform und Haftung in einer Berufsausübungsgemeinschaft

Die Rechtsform einer Berufsausübungsgemeinschaft ist meist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), möglich ist jedoch auch eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG).

Ist die Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform GbR organisiert, dann hat diese u.a. Einfluss auf die Gewinnverteilung und die Haftung. Die Gewinnverteilung kann frei vorgegeben werden, bspw. nach Köpfen, nach Beteiligung am Gesellschaftsvermögen oder nach Beteiligung am Umsatz in Euro. Wird die Gewinnverteilung nicht bestimmt, so ist der Anteil jedes Gesellschafter an Gewinn und Verlust gemäß § 722 BGB gleich groß.

Bezüglich der Außenhaftung haftet jeder Gesellschafter persönlich (notfalls auch mit dem Privatvermögen), sofern die Berufsausübungsgemeinschaft als GbR organisiert ist. Handelt es sich hingegen um die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), dann haftet gemäß § 8 Abs. 2 PartGG nur derjenige Arzt für Schadensersatzansprüche eines Patienten, der an der Behandlung dieses Patienten mitgewirkt hat.

Zu bedenken ist, dass auch der Außenauftritt einer Arztpraxis die gesamtschuldnerische Haftung nach außen beeinflussen kann. Ein Beispiel: Handelt es sich nicht um eine Berufsausübungsgemeinschaft, sondern um eine Praxisgemeinschaft, Apparategemeinschaft oder eine Einzelpraxis mit angestellten Ärzten, kann dennoch durch den Außenauftritt der Praxis eine Haftung wie in einer BAG entstehen. Entsteht durch die Website, das Praxisschild, Briefpapier oder andere Werbemittel der Eindruck einer BAG, dann kann sich der Gläubiger darauf berufen und somit alle beteiligten Ärzte in Haftung nehmen, so als wären diese Gesellschafter.

Die Haftung im Innenverhältnis, also unter den Gesellschaftern der Berufsausübungsgemeinschaft, kann (auch in einer GbR) abweichend zur Außenhaftung festgelegt werden.

Vorteile und Nachteile

Vorteile und Nachteile einer Berufsausübungsgemeinschaft
Vorteile Nachteile
Erleichterung des ärztlichen Austausches und Einholung von Zweitmeinung Einhaltung des freiheitseinschränkenden Gesellschaftsvertrages
Kostenersparnis durch Skaleneffekte und gemeinsame Nutzung von Ressourcen (Medizingeräte, Praxisverwaltungssystem, Personal usw.) Verlängerte Entscheidungswege, da jeder Gesellschafter zu bestimmten Sachverhalten sein Einverständnis geben muss
Ausweitung des ärztlichen Leistungsspektrums innerhalb einer Arztpraxis Zwischenmenschliches Konfliktpotential durch langfristige vertragliche Bindung an die beteiligten Partner
Wettbewerbsvorteil ggü. Einzelpraxen (z. B. Marketing) Eigener Einfluss auf Entscheidungen ist geringer und muss sich der gemeinschaftlichen Willensbildung unterordnen
Vereinfachte Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall, da Verbindung zwischen Patient und BAG-Arzt eher weniger stark ausgeprägt ist Grundpauschalen können nur einmal abgerechnet werden, auch wenn der Patient im Quartal von zwei oder mehr Ärzten behandelt wurde
Arbeitserleichterung durch Arbeitsteilung  
Geringerer Verwaltungsaufwand  
Ein “guter” Kompromiss zwischen gemeinschaftlicher Verantwortung, aber auch eigenverantwortlichem Arbeiten  
Geringeres Einzelrisiko durch Risikoverteilung auf alle Gesellschafter  
Höheres Budget von der KV, als eine Einzelpraxis  

Jobsharing in einer Berufsausübungsgemeinschaft

Teilen sich zwei Ärzte derselben Fachrichtung einen Praxissitz, dann spricht man von Jobsharing. Diese Arbeitsform kann entweder als Jobsharing-BAG oder Jobsharing-Anstellung organisiert werden und wird vor allem dann angewandt, wenn ein Planungsbereich aufgrund einer Überversorgung für Neuzulassungen gesperrt ist. Die eingeschränkte Zulassung des hinzukommenden Arztes (Juniorpartner, Jobsharer) ist an die Zulassung des aufnehmenden Arztes (Seniorpartner) gebunden. Weiter unterliegt die Zulassung keiner zeitlichen Befristung, ist jedoch an die Berufsausübungsgemeinschaft gekoppelt.

Junior- und Seniorpartner sind beim Jobsharing in einer Berufsausübungsgemeinschaft gleichberechtigt. Der Junior arbeitet eigenverantwortlich und ist wie alle Gesellschafter auch für wirtschaftliche Belange verantwortlich.

Hat der Junior 5 Jahre beim Senior erfolgreich absolviert, dann kann er Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Nachfolge erheben. Nach 10 Jahren entfällt die Kopplung der Zulassung des Juniorpartners an die BAG, auch vinkulierte Zulassung genannt, und der Junior erhält eine Vollzulassung. Da der Junior Vorrang bei der Jobsharing-Anstellung und Neuzulassung genießt, kann dies bei Entsperrung des Planungsbereiches unter Umständen auch vor Ablauf der 10 Jahre erfolgen.

Eigenschaften einer Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft:

  • Junior- und Seniorpartner müssen im gleichen Fachbereich tätig sein
  • Zulassung des Juniors ist eingeschränkt und abhängig von der Zulassung des Seniors
  • Gleichberechtigung zwischen Junior und Senior
  • Jobsharing-Modell muss im BAG-Vertrag festgehalten werden
  • Nach 5 Jahren erhält der Junior Vorzug bei der Auswahl der Nachfolgebesetzung, nach 10 Jahren entfällt vinkulierte Zulassung
  • Zulassungsausschuss muss die Genehmigung erteilen

Unterschied: Berufsausübungsgemeinschaft und Praxisgemeinschaft

Zwar wird eine Berufsausübungsgemeinschaft auch Gemeinschaftspraxis genannt, doch der Unterschied zu einer Praxisgemeinschaft ist groß. Der Hauptunterschied ist, dass die BAG eine wirtschaftliche Einheit ist, die Praxisgemeinschaft hingegen ein bloßer organisatorischer Zusammenschluss (Praxisorganisationsgemeinschaft), in dem die wirtschaftliche Unabhängigkeit jedes Gesellschafters gewahrt bleibt. In der Praxisgemeinschaft teilen sich Ärzte Medizintechnik, Praxisräume, Personal usw., die vom jeweiligen Arzt erwirtschafteten Umsätze und Gewinne bleiben jedoch nur dem behandelnden Arzt vorbehalten. Allerdings obliegt auch die Haftung, anders als in der BAG, ausschließlich beim jeweiligen Arzt selbst. In der BAG hingegen erfolgt die Gewinnverteilung gemäß der Abstimmung aller Gesellschafter. Die Gewinnverteilung ist meist der Hauptgrund, warum ein Arzt lieber in einer Praxisgemeinschaft anstatt in einer Gemeinschaftspraxis arbeitet.

Ein weiterer Unterschied ist der Status des Patientenstamms. In einer Praxisgemeinschaft ist die gemeinsame Patientenbehandlung, bis zu einem bestimmten Grenzwert, verboten. Während in einer fachgleichen Praxisgemeinschaft der Überschneidungsgrad der “Patientenidentitäten” maximal 20 % betragen darf, sind es in einer fachübergreifenden 30 %. Werden im Rahmen der Plausibilitätsprüfung durch die KV Implausibilitäten fesgestellt, dann drohen hohen Honorarregresse. In der Berufsausübungsgemeinschaft ist die gemeinsame Behandlung von Patienten hingegen ein zwingende Voraussetzung.

Der Datenschutz nach DSGVO spielt vor allem in der Praxisgemeinschaft eine große Rolle, wenn Patienten von einem anderen Arzt bspw. im Urlaubs- oder Krankheitsfall vertreten werden müssen. Die Verarbeitung der Patientendaten durch den vertretenden Arzt darf nur nach schriftlicher Zustimmung des Patienten erfolgen. In der Berufsausübungsgemeinschaft ist der Datenschutz in diesem Szenario eher einfach zu handhaben. Aufgrund der ohnehin gemeinsamen Patientenbehandlung, dürfen in der Regel alle beteiligten Ärzte sowie Praxispersonal die Patientendaten problemlos einsehen, mit Ausnahme eines expliziten Widerspruchs des Patienten.

Gewerbesteuer und Umsatzsteuer in einer Berufsausübungsgemeinschaft

Grundsätzlich wird auf freiberufliche Tätigkeiten in einer Berufsausübungsgemeinschaft keine Gewerbesteuer erhoben. Darunter verstehen sich rein ärztliche und keineswegs kaufmännische Tätigkeiten. Schon bei kleinen Unachtsamkeiten kann

Die Erhebung der Gewerbesteuer auf eine Berufsausübungsgemeinschaft kann schon bei vermeintlich “unschuldigen” kaufmännischen Tätigkeiten erfolgen. Dazu zählt bspw.:

  • Handel mit Einlagen in einer Orthopädie-BAG
  • Handel mit Zahnpflegeprodukten in einer Zahnarzt-BAG
  • Geschäftsführungsvergütung innerhalb einer BAG
  • Einkommen des Nullbeteiligungsgesellschafters (BFH Urteil v. 03.11.2015)
  • “Stempel der Persönlichkeit” fehlt. Ärztliche Leistungen müssen vom Steuerpflichtigen eigenverantwortlich und leitend erbracht werden. Zu viel Delegation kann dazu führen, dass die Einkünfte gewerbesteuerpflichtig werden

Die Berufsausübungsgemeinschaft wird nur dann gewerbesteuerpflichtig, wenn der Freibetrag von höchstens 24.500 € pro Kalenderjahr nicht überschritten wird. Ab Überschreiten der Bagatellgrenze greift die Abfärbung und gewerbliche Infizierung. Das bedeutet, dass die gesamte BAG als Gewerbebetrieb behandelt wird und sämtliche Einnahmen inkl. Ärzte-Honorare gewerbesteuerpflichtig werden. Die Gewerbesteuer-Infizierung kann sowohl die Rechtsform GbR als auch PartG betreffen. In einem solchen Fall der finanziellen Mehrbelastung kommt es nicht selten zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern. Eine Aufnahme dieses Szenarios in den BAG-Vertrag ist ratsam, um im Fall der Fälle Klarheit zu haben.

Info: Hier finden Sie einen Berufsausübungsgemeinschaft-Mustervertrag der KV Nordrhein.

Die Gewerbesteuer einer Berufsausübungsgemeinschaft auf kaufmännische Tätigkeiten kann vermieden werden, wenn diese in eine zweite Personengesellschaft ausgelagert werden. In diesem Fall greift die gewerbliche Abfärbung nicht, so das BFH Urteil v. 19.02.1998.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer in einer Berufsausübungsgemeinschaft ist zu sagen, dass gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG Heilbehandlungen grundsätzlich umsatzsteuerbefreit sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die Umsätze aus rein ärztlichen Tätigkeiten stammen. Die Umsatzsteuer fällt auch dann an, wenn ein Arzt seine Praxis nicht im Ganzen, sondern nur zum Teil an eine BAG überträgt. Dies jedoch nur, wenn er unternehmerisch tätig wird, bspw. indem er für die Überlassung ein Entgelt verlangt. Wird die Praxis als Ganzes verkauft, dann fällt keine Umsatzsteuer an.

Nullbeteiligung in einer Berufsausübungsgemeinschaft

Unter einer Nullbeteiligung ist zu verstehen, dass ein in die Berufsausübungsgemeinschaft aufzunehmender Arzt ausschließlich seine Arbeitsleistung einbringt und im Vergleich zu den anderen Gesellschaftern einen geringeren Gewinnanteil erhält. Dieses Konstrukt ist eine gute Möglichkeit für Praxisinhaber und Gesellschafter um zu prüfen, ob der Aufzunehmende fachlich und persönlich dafür geeignet ist, auch vollumfänglich wirtschaftlich an der BAG beteiligt zu werden.

Die Ausgestaltung einer Nullbeteiligung in einer Berufsausübungsgemeinschaft wird nicht selten beanstandet, da der Unterschied zwischen Nullbeteiligung und Angestelltenverhältnis sehr klein ist. Der Knackpunkt ist hier das zu tragende unternehmerische Risiko. Gemäß § 18 Abs. 2 a S. 4 MBO-Ä muss die Teilhabe aller Gesellschafter am unternehmerischen Risiko und dem gemeinsam erwirtschafteten Gewinn gegeben sein - dies trägt der Nullbeteiligte jedoch nicht. Als Lösung bietet sich hier nicht etwa ein Honorar für den aufzunehmenden Arzt an, sondern ein Gewinnfestanteil. Auf diese Weise partizipiert er indirekt am unternehmerischen Risiko und erhält im Gegensatz zu einem Angestelltenverhältnis seinen prozentualen Gewinnfestanteil nur dann, wenn die Berufsausübungsgemeinschaft auch Gewinne erzielt. Die Nullbeteiligung kann von der KV als Scheingesellschaft angesehen werden, wenn keine Gewinnpartizipierung vorliegt.

Abrechnung in einer Berufsausübungsgemeinschaft

Jeder Arzt ist dazu verpflichtet, die Arztpraxis-Abrechnung peinlich genau durchzuführen. Dies gilt auch dann in einer Berufsausübungsgemeinschaft, wenn die Abrechnung innerhalb der BAG auf ein bestimmten Mitgesellschafter übertragen worden.

In Anlehnung an den BSG Beschluss v. 28.09.2016 - B 6 KA 14/16 B muss jeder Vertragsarzt einer Berufsausübungsgemeinschaft alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Vertrauen zu rechtfertigen, das in die Richtigkeit seiner Abrechnung gesetzt wird. Auch wenn die Abrechnung durch technische oder personelle Hilfe durchgeführt wird, ist der Vertragsarzt alleinig verantwortlich für die Leistungsabrechnung.

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