EBM, GOÄ und GOT: Sonographie Abrechnung

30. Juni 2021

Inhaltsverzeichnis

Die Abrechnung von ärztlich erbrachten Leistungen an einem Patienten orientiert sich an verschiedenen Gebührenordnungen. Für Ultraschall-Behandlungen ist dies primär der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM), welcher für die Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) relevant ist, und die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die für Privatpatienten relevant ist. Zusätzliche geht dieser Artikel auch auf die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) hinsichtlich der Sonographie ein.

Sonographie Abrechnung nach EBM, GOÄ und GOT
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Info: Hier erfahren Sie, wie das allgemeine Prinzip der Abrechnung in der Arztpraxis und die ärztliche Vergütung funktioniert und worauf Sie dabei achten sollten.

EBM Sonographie-Abrechnung

In diesem Kapitel finden Sie alle relevanten EBM-Ziffern, die für die Ultraschall-Abrechnung mit einem Ultraschallgerät von Relevanz sind.

Die Abrechnung erfolgt nach der Gleichung: Punkte * Punktwert. Der jährlich neu ausgehandelte Punktwert liegt seit dem 01.01.2021 bei 11,1244 Cent. Möchten Sie Ultraschall Schilddrüse nach EBM abrechnen, dann sähe die Rechnung wie folgt aus: 77 * 11,1244 Cent = 8,57 €

EBM Sonographie: Fassung vom 01.04.2021
Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)
Gebührenordnungsposition Behandlung Punkte Euro
01722 Sonographie der Säuglingshüften bei U3 170 18,91
01747 Aufklärungsgespräch Ultraschall-Screening Bauchaortenaneurysmen 82 9,12
01748 Ultraschall-Screening Bauchaortenaneurysmen 124 13,79
01781 Fruchtwasserentnahme durch Amniozentese 523 58,18
01787 Chorionzotten-Biopsie 753 83,77
01831 Ultraschallkontrolle nach IUP-Applikation 130 14,46
02510 Wärmetherapie 21 2,34
33000 Sonographie des Auges 95 10,57
33001 Ultraschall-Biometrie des Auges 49 5,45
33002 Ultraschall-Pachymetrie der Hornhaut eines Auges 53 5,90
33010 Nasennebenhöhlen - Sonographie 53 5,90
33011 Sonographie der Gesichtsweichteile und/oder Halsweichteile und/oder Speicheldrüsen (mit Ausnahme der Schilddrüse) 79 8,79
33012 Schilddrüsen - Sonographie 77 8,57
33020 Echokardiographie (M-Mode- und B-Mode-Verfahren) 245 27,25
33021 Doppler-Echokardiographie (PW- / CW-Doppler) 270 30,04
33022 Duplex-Echokardiographie (Farbduplex) 307 34,15
33023 Zuschlag TEE 378 42,05
33030 Echokardiographie mit physikalischer Stufenbelastung 721 80,21
33031 Echokardiographie mit pharmakainduzierter Stufenbelastung 807 89,77
33040 Sonographie der Thoraxorgane 110 12,24
33041 Mamma-Sonographie 150 16,69
33042 Abdominelle Sonographie 143 15,91
33043 Uro-Genital-Sonographie 82 9,12
33044 Sonographie der weiblichen Genitalorgane, ggf. einschließlich Harnblase 130 14,46
33046 Zuschlag Echokardiographie/Sonographie des Abdomens mit Kontrastmitteleinbringung 76 8,45
33050 Gelenk-Sonographie, Sonographie von Sehnen, Muskeln, Bursae 68 7,56
33051 Sonographie der Säuglingshüften 103 11,46
33052 Sonographie offene Fontanelle beim Neugeborenen, Säugling oder Kleinkind 110 12,24
33060 CW-Doppler-Sonographie extrakranieller Gefäße 267 29,70
33061 CW-Doppler-Sonographie extremitätenversorgender Gefäße 90 10,01
33062 CW-Doppler-Sonographie der Gefäße des männlichen Genitalsystems 71 7,90
33063 PW-Doppler-Sonographie der intrakraniellen Gefäße 231 25,70
33064 PW-Doppler-Sonographie der Gefäße des männlichen Genitalsystems 91 10,12
33070 Duplex-Sonographie der extrakraniellen Gefäße 381 42,38
33071 Duplex-Sonographie der intrakraniellen Gefäße 214 23,81
33072 Duplex-Sonographie der extremitätenver- und/oder entsorgender Gefäße 224 24,92
33073 Duplex-Sonographie abdomineller, retroperitonealer, mediastinaler Gefäße 224 24,92
33074 Duplex-Sonographie der Gefäße des weiblichen Genitalsystems 188 20,91
33075 Zuschlag Farbduplex 37 4,12
33076 Sonographie von Extremitätenvenen 73 8,12
33080 Sonographie von Teilen der Haut und/oder Subkutis und/oder der subkutanen Lymphknoten 63 7,01
33081 Sonographie weiterer Organe oder Organteile 56 6,23
33090 Zuschlag Transkavitäre Untersuchung 57 6,34
33091 Zuschlag für optische Führungshilfe 87 9,68
33092 Zuschlag für optische Führungshilfe 118 13,13
33100 Muskel- und/oder Nervensonographie 72 8,01

GOÄ Sonographie-Abrechnung

Relevante Gebührenordnungspositionen für die Sonographie-Abrechnung nach GOÄ finden sich in 401 - 424.

Die Abrechnung von Ultraschall nach GOÄ folgt folgender Gleichung: Punkte * Punktwert = Betrag. Dieser Betrag kann wiederum, ganz im Ermessen des Arztes, mit einem Satz zwischen 1 - 3,5 zu multipliziert werden. Gründe für diese Preisvarianz zwischen Einfachsatz und Höchstsatz können etwa ein hoher Zeitaufwand, die Schwere der Behandlung oder andere arbeitserschwerende Umstände sein. Wird die Behandlung jedoch mit einem Satz zwischen 2,4 - 3,5 veranschlagt, dann muss dieser medizinisch begründet werden.

Bei der Ultraschall-Abrechnung von Privatpatienten und Selbstzahler gilt es ein paar Dinge zu beachten:

  • die Positionen 401 und 404 - 406 dürfen nur mit dem einfachen Gebührensatz abgerechnet werden
  • Leistungen bzw. Zuschläge nach den Nummern 401 bis 418 sowie 422 bis 424 dürfen je Sitzung jeweils nur einmal abgerechnet werden
  • Leistungen bzw. Zuschläge nach den Nummern 410 bis 418 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig
  • Leistungen nach den Nummern 422 bis 424 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig
  • Mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.
  • Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nummern 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion.
  • Als Organ gilt die jeweils untersuchte Körperregion unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden.
  • Die Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere Darmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht werden.
  • Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt gegebenenfalls die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die mit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein.
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Gebührenordnungsposition Behandlung Punkte
401 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung 400
402 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transösophagealer Untersuchung 250
403 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung 150
404 Zuschlag zu Doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse - einschließlich graphischer oder Bilddokumentation 250
405 Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 415 oder 424 bei zusätzlicher Untersuchung mit cw-Doppler 200
406 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 bei zusätzlicher Farbkodierung 200
408 Transluminale Sonographie von einem oder mehreren Blutgefäße(en) nach Einbringung eines Gefäßkatheters, je Sitzung 200
410 Ultraschalluntersuchung eines Organs 200
412 Ultraschalluntersuchung des Schädels bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 280
413 Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 280
415 Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge gegebenenfalls einschließlich Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung 300
417 Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse 210
418 Ultraschalluntersuchung einer Brustdrüse gegebenenfalls einschließlich der regionalen Lymphknoten 210
420 Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistung nach den Nummern 410 bis 418, je Organ 80
422 Eindimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Time-Motion-Diagramm, mit Bilddokumentation gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger EKG-Kontrolle 200
423 Zweidimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Real-Time-Verfahren (B-Mode), mit Bilddokumentation einschließlich der Leistung nach Nummer 422 500
424 Zweidimensionale Doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation einschließlich der Leistung nach Nummer 423 (Duplex-Verfahren) 700

GOT Sonographie-Abrechnung

Jede einzelne Leistung kann mit dem Ein- bis Dreifachen des jeweiligen Gebührensatzes abgerechnet werden. Die Wahl des Satzes liegt im Ermessen des Tierarztes und kann durch den Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Behandlung, den Zeitpunkt und anderen Faktoren beeinflusst werden.

Befindet sich ein “Z” hinter den einzelnen Positionen in der GOT, dann kann auf diese Leistungen eine zusätzliche Zeitgebühr erhoben werden. Der Tierbesitzer bzw. der Leistungsnehmer muss vor Behandlung auf den zusätzlichen Zeitaufwand der Ultraschall-Behandlung hingewiesen werden. Die Zeitgebühr beträgt je 15 Min.:

  • 1-fach: 16 €
  • 2-fach: 32 €
  • 3-fach: 48 €

Nachfolgend finden Sie nicht nur Leistungen, die mit einem Veterinärmedizin-Ultraschallgerät durchgeführt werden können, sondern auch den Nutzen von Ultraschall bspw. bei der Zahnsteinentfernung.

Ziffer Leistung 1-fach € 2-fach € 3-fach €
411 Strahlen- und Ultraschalltherapie Z 38,48 76,96 115,44
413 Ultraschalldiagnostik

außer zur Untersuchung von

Trächtigkeit

42,34 84,68 127,02
G. 2.5 aa) Gyn. Untersuchung beim Pferd: Follikelkontrolle mit

Ultraschall

38,48 76,96 115,44
G. 2.5 ab) Gyn. Untersuchung beim Rind, Schwein: Follikelkontrolle mit

Ultraschall

38,48 76,96 115,44
G 2.16 a) Trächtigkeitsuntersuchung Pferd: einschließlich Ultraschall 38,48 76,96 115,44
G 2.16 b) Trächtigkeitsuntersuchung Rind: einschließlich Ultraschall 38,48 76,96 115,44
G 2.16 b) ab dem 5. Tier, je Rind 25,65 51,30 76,95
G 2.16 c) Trächtigkeitsuntersuchung Schwein, einschließlich Ultraschall 7,71 15,42 23,13
G 2.16 d) Trächtigkeitsuntersuchung Hund, Katze: einschließlich Ultraschall 38,48 76,96 115,44
G 2.16 e) Trächtigkeitsuntersuchung Heimtiere: einschließlich Ultraschall 38,48 76,96 115,44
V 1.3.10 b) Zahnsteinentfernung/-prophylaxe Ultraschall: einfach/schwierig Z 22,46/44,89 44,92/89,78 67,38/134,67
V 1.3.10 c) Zahnsteinentfernung/-prophylaxe: Ultraschall mit Scaling, Fluoridierung

und Nachpolieren

76,97 153,94 230,91
Teil B G 2.5 aa.) Gyn. Untersuchung Pferd ohne landwirtschaftlichen Nutzen: Follikelkontrolle mit Ultraschall / 74,96 /
V 1.3.10 c Zahnsteinentfernung und Extraktion Hund: Ultraschall mit Scaling, Fluorierung

und Nachpolieren

/ 153,94 /

Abrechnung von mobilen Ultraschalluntersuchungen

Eine oftmals gestellte Frage ist: Wie rechne ich eine Untersuchung mit einem mobilen Hand-Ultraschallgerät oder einem tragbaren Ultraschallgerät ab? Dazu ist es wichtig die Anforderungen und Regularien zu Ultraschalluntersuchungen zu kennen, um die Abrechnungsmethode zu bestimmen. Generell gilt, dass Ultraschallgeräte aus dem Ausland für die Nutzung in der EU über eine CE Zertifizierung verfügen müssen. Ein Beispiel dafür ist die vom TÜV Süd verwendete und als Unionsmarke eingetragene “CE 0123” Zertifizierung. Erhält ein Produkt so eine Zertifizierung, gilt diese als eine Art “Visum” für den europäischen Binnenmarkt und das Produkt darf innerhalb der EU für medizinische Untersuchungen im Ultraschallbereich verwendet werden. So gut wie jeder Hersteller verfügt mittlerweile über solch eine Zertifizierung, die mittlerweile sogar außerhalb der EU als Qualitätsmerkmal angesehen wird.

Neben der Erfüllung der technischen Anforderungen der KBV muss für die Ultraschall-Abrechnung zusätzlich eine Zusatzvereinbarung der regional verantwortlichen KV vom Hersteller/Händler für das Gerät ausgefüllt werden. Die Vereinbarungen unterscheiden sich leicht von Bundesland zu Bundesland. In manchen Bundesländern muss z. B. nicht nur der Hersteller die Vereinbarung unterschreiben, sondern auch der Benutzer, also letztendlich der Arzt selbst. Das kann teilweise zu Problemen führen, sollte aber in Kooperation mit dem Hersteller geklärt werden können, da dieser sich mit den Regularien für sein Gerät am besten auskennt.

Bundesland KV Antrag zur Abrechnung von mobilen Ultraschallsystemen
Baden-Württemberg Kassenärztliche Vereinigung Download: Anlage Mobile Ultraschallsysteme
Bayern Kassenärztliche Vereinigung Bayern Download: Anlage Mobile Ultraschallsysteme
Berlin Kassenärztliche Vereinigung Download: Anlage Mobile Ultraschallsysteme
Brandenburg Kassenärztliche Vereinigung Download: Anlage Mobile Ultraschallsysteme
Bremen Kassenärztliche Vereinigung Download: Anlage Mobile Ultraschallsysteme
Hamburg Kassenärztliche Vereinigung Download: Anlage Mobile Ultraschallsysteme
Hessen Kassenärztliche Vereinigung Download: Anlage Mobile Ultraschallsysteme
Mecklenburg-Vorpommern Kassenärztliche Vereinigung Download: Anlage Mobile Ultraschallsysteme
Niedersachsen Kassenärztliche Vereinigung Download: Anlage Mobile Ultraschallsysteme
Nordrhein Kassenärztliche Vereinigung Download: Anlage Mobile Ultraschallsysteme
Rheinland-Pfalz Kassenärztliche Vereinigung Download: Anlage Mobile Ultraschallsysteme
Saarland Kassenärztliche Vereinigung Download: Anlage Mobile Ultraschallsysteme
Sachsen Kassenärztliche Vereinigung Download: Anlage Mobile Ultraschallsysteme
Sachsen-Anhalt Kassenärztliche Vereinigung Download: Anlage Mobile Ultraschallsysteme
Schleswig-Holstein Kassenärztliche Vereinigung Download: Anlage Mobile Ultraschallsysteme
Thüringen Kassenärztliche Vereinigung Download: Anlage Mobile Ultraschallsysteme
Westfalen-Lippe Kassenärztliche Vereinigung Download: Anlage Mobile Ultraschallsysteme

Weiter muss über die CE-Zertifizierung hinaus noch eine medizinische Zulassung für das Ultraschallsystem vorliegen. Bei einem offenen System, bei dem sich das Handheld mit einem externen Endgerät koppeln und verwenden lässt, muss lediglich das Endgerät über eine medizinische Zulassung verfügen. Das erschwert den Abrechnungsprozess bei gesetzlichen Krankenkassen erheblich, da einer der größten Vorteile des Geräts in der Integration mit handelsüblichen Smartphones und Tablets liegt. Da ein iPad oder reguläres Smartphone allerdings nicht als medizinisches Gerät zugelassen sind, eignen sich diese nicht als Endgeräte für die Abrechnung von gesetzlich-versicherten Patienten. Es gibt verschieden Hersteller von medizinischen Tablets und Endgeräten, diese sind allerdings bis zu 1.800 € und teilweise mehr sehr teuer im Vergleich zu einem regulären Gerät. Der Großteil dieser medizinischen Endgeräte läuft auf Windows oder Android und lässt so eine Verwendung vieler Handheld-Ultraschallgeräte zu. Bei geschlossenen Systemen, also Ultraschallsystemen, die direkt mit einem eigenen Smartphone/Tablet/Laptop verbunden sind, muss das gesamte System über eine medizinische Zulassung verfügen.

Nur wenn alle vier Kriterien erfüllt werden können, ist eine Abrechnung von Handheld-Ultraschalluntersuchungen über gesetzliche Krankenkassen möglich:

  • CE Zertifikat
  • Erfüllung der Qualitätsanforderungen an die Ultraschalldiagnostik nach Untersuchungsart
  • Ausgefüllte und unterschrieben Version der Zusatzvereinbarung für Handheld Ultraschallgeräte der verantwortlichen KV
  • Medizinische Zulassung des Endgeräts bzw. des gesamten Ultraschallsystems

Offizielle Qualitätsanforderungen an die Ultraschalldiagnostik: Voraussetzungen für die Ultraschall-Abrechnung

Um als Arzt die Ultraschall-Abrechnung nach EBM machen zu können, wird zunächst eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gemäß § 135 Abs. 2 SGB V vorausgesetzt. Hier finden Sie die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Ultraschalldiagnostik.

Ziel dieser Vereinbarung ist, die Qualität bei der Erbringung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik sicherzustellen. Die Erteilung der Genehmigung ist zum einen von der fachlichen Befähigung des Arztes als auch von den Anforderungen der apparativen Ausstattung, sprich dem Ultraschallgerät, abhängig. Ein Auszug daraus:

  • Fachliche Befähigung des Arztes
    • Berechtigung zur Durchführung der Ultraschalldiagnostik nach dem jeweilig gültigen Weiterbildungsrecht
      • alternativ Nachweis einer ständigen Tätigkeit oder
      • alternativ Erwerb der fachlichen Befähigung durch Absolvierung von Ultraschallkursen
  • Anforderungen an an die apparative Ausstattung
    • Erfüllung von Mindestanforderungen an die Gerätesicherheit, biologische Sicherheit und technische Leistungsfähigkeit
    • vor erstmaligem Betrieb des Ultraschallgerätes muss sich der Arzt von einer qualifizierten Person hinsichtlich der sachgerechte Handhabung unterrichten lassen
    • Indikation und die Durchführung der Ultraschalluntersuchung muss dokumentiert werden
    • Durchführung von regelmäßigen Konstanzprüfungen (STK und MTK)

Zusätzlich finden sich in der Ultraschallvereinbarungen Qualitätsanforderungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung.

Info: Damit das Ultraschallsystem möglichst lange funktionsfähig bleibt, sollten Sie unsere Tipps zur Ultraschallgerät-Wartung beherzigen.

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